Kostenerstattung Psychotherapie

KOSTENERSTATTUNGSVERFAHREN

Kostenerstattungsverfahren für Psychotherapie

Unser Anspruch ist es den Menschen zu helfen, die von den bisher verfügbaren Behandlungsansätzen für psychische Erkrankungen bisher nicht ausreichend profitieren konnten. Diesen Anspruch aufrechtzuerhalten ist nicht leicht, denn unser behandlungsansatz ist zeitaufwendig und mit Kosten für unser gut ausgebildetes medizinisches Personal verbunden.

Das Kostenerstattungsverfahren

Unser Wunsch ist es Menschen unabhängig von ihrem Einkommen diesen Ansatz zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund möchten wir Sie auf dieser Seite über die Möglichkeiten einer Kostenerstattung einer ambulanten Psychotherapie als Teil der Ketamin-assistierten Psychotherapie informieren. Die Kosten für die Ketaminbehandlungen müssten Sie dann immernoch selbst zahlen. Sie machen jedoch den kleineren Teil der Kosten aus.

Im Folgenden Beschreiben wir Ihnen die dafür notwendigen Schritte für die Beantragung der Kostenerstattung für eine Psychotherapie. Wir möchten Ihnen jedoch auch mitteilen, dass diese Schritte viel Fleiß abverlangen. Wir empfehlen Ihnen daher sich für die Beantragung einer Kostenerstattung die dafür notwendige Hilfe durch Familienangehörige oder Freunde zu suchen.

Rechtliche Grundlage

Als Versicherte in einer gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie einen Rechtsanspruch auf eine adäquate Behandlung, wenn Sie nachweislich unter einer psychischen Erkrankung leiden. Falls Sie trotz angemessener Suchaktivitäten bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten nur nach einer unzumutbar langen Wartezeit einen Therapieplatz finden, ist Ihre GKV nicht in der Lage, diesen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. In diesen Fällen haben Sie das Recht, sich die notwendige Leistung selbst zu beschaffen. Die Kosten, die Ihnen durch diese selbst beschafften Leistungen entstehen, muss die GKV erstatten. Dieser Anspruch ist in § 13 Absatz 3 SGB V gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen GKVen.

1 Nachweis des Systemversagens

Kontaktieren Sie möglichst viele von Kassen zugelassene Psychotherapeuten in Wohnortnähe und fragen Sie nach einem freien Behandlungsplatz. Sie werden nachweisen müssen, dass keine rechtzeitige Behandlung bei Psychotherapeuten mit Kassenzulassung möglich war. Deshalb sollten Sie Ihre Anrufe (Name, Datum, Uhrzeit und frühestmöglichen Behandlungstermin) protokollieren. Üblicherweise reichen hier Anfragen bei 5 bis 10 Behandlern.
Kontaktieren Sie darauf die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (Telefonnummer: 116117) und fragen Sie nach, ob es in Ihrer Wohnortnähe einen freien Therapieplatz gibt. Lassen Sie sich ein Schreiben zukommen, indem die Terminservicestelle Ihnen bestätigt, dass diese keinen freien Behandlungsplatz vermitteln konnte.

2 Aufforderung zur Leistungserbringung

Teilen Sie Ihrer Krankenkasse schriftlich mit, dass kurzfristig kein Therapiebeginn bei einem zugelassenen Psychotherapeuten in Wohnortnähe möglich war. Legen Sie dem Schreiben Ihr Anrufprotokoll bei und bitten Sie Ihre Kasse, Ihnen im Rahmen einer angemessenen Frist (z.B. eine Woche) einen Psychotherapeuten mitzuteilen, bei dem Sie zeitnah einen Termin in Wohnortnähe erhalten. Legen Sie auch das Schreiben der Terminservicestellen bei, in dem Ihnen die Kassenärztliche Vereinigung mitgeteilt hat, dass sie Ihnen keinen Behandlungsplatz vermitteln kann.

3 Nachweis des Behandlungsbedarfs

Um nachweisen zu können, dass Sie einen Bedarf für eine psychotehrapeutische Behandlung haben, ist es notwendig, dass Sie eine Einschätzung von Behandldern aus dem gesetzlichen Kassensystem erhalten. Kontaktieren Sie dazu ihren Hausarzt oder einen Psychiater oder Neurologen, falls Sie einen haben. Legen Sie diesem den Konsiliarbericht vor und bitten Sie ihn Ihnen eine Dringlichkeitsbescheinigung auszufüllen. Beide Formulare finden Sie anbei.
Sollten Sie über die Terminservicestelle, die Krankenversicherung oder ihre eigene Kontaktaufnahme bei einem im KV System tätigen, niedergelassenen Psychotherapeuten einen Termin für ein Erstgespräch erhalten, so ist es wichtig, dass Sie das Formular PTV 11 ausgestellt bekommen. Dieses Formular ist ein weiterer wichtiger Hinweis auf Ihre Behandlungsbedürftikeit.

4 Antrag auf Kostenerstattung

Beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse die konkrete Behandlung durch unseren Psychotherapeuten sowie die Erstattung der dafür notwendigen Kosten nach § 13 Absatz 3 SGB V. Wir haben Ihnen hierzu ein Schreiben vorformuliert.
Ihre Krankenkasse muss bis spätestens drei Wochen nach Eingang über einen Antrag auf Leistungen entscheiden. Sollte eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich sein, verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Lässt Ihre Krankenversicherung diese Fristen ohne vorherige schriftliche Mitteilung einer Begründung verstreichen, gilt der Kostenübernahmeantrag als genehmigt. Die Krankenkassen sind dann zur Übernahme der Kosten, die aus der Beschaffung der notwendigen Leistung durch den Leistungsberechtigten selbst resultieren, verpflichtet.

5 Bei Ablehnung: Widerspruch

Wird der Antrag auf Kostenerstattung von der Krankenkasse abgelehnt, sollten Sie sich davon nicht entmutigen lassen. Dies ist eine gängige Praxis der Krankenversicherungen. Sie können in diesem Fall Widerspruch einlegen. Nehmen Sie dann wieder zu uns Kontakt auf und schicken Sie uns den Ablehnungsbescheid. Wir werden Ihnen dann beim Widerspruch helfen.